GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 17c GESGKontrollorgane
Drittes Hauptstück Durchführungsbestimmungen zum Eingang von Waren und Tieren (Anm. 1)
Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen.