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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Belarus)

§ 2 Abkommen über die Förderung und den Schu

Förderung und Schutz von Investitionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt derartige Investitionen und damit verbundene Aktivitäten in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge.