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Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

§ 13 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 13

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können den Verkehrsunternehmern die sowohl ihrer Zuständigkeit als auch der Zuständigkeit der anderen Vertragspartei unterliegen, vorschreiben, bei jeder von ihnen durchgeführten Fahrt ein Statistikblatt oder einen Fahrtenbericht zu erstellen.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen in den Fahrzeugen mitgeführt und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Genehmigungen, die Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen bei der Einreise in das und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie gelten, mit dem Zollstempel versehen werden.