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Personen- und Güterbeförderung auf der S · Personen- und Güterbeförderung auf der Straße (Marokko)

§ 2 Personen- und Güterbeförderung auf der SArtikel 2

KAPITEL I KAPITEL römisch eins BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle des Königreiches Marokko der Minister für Transport (le Ministre des Transports).