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Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 20 · Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 2002

§ 4 Abkommen betreffend die Übung AMADEUS 20

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN

In KraftAmtlicher Text

Die Entsendeparteien

4.1

respektieren das Recht des Gastgeberstaates;

4.2

stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt gegeben werden;

4.3

benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung teilnehmen werden;

4.4

informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;

4.5

sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;

4.6

nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit diesem Abkommen;

4.7

vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist;

4.8

stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese Listen auf dem laufenden Stand gehalten;

4.9

stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung, einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.