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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern samt Zusatzprotokoll (Tschechische R)

§ 4 Grenzüberschreitende Beförderung von Güt

Förderung des Kombinierten Verkehrs

In KraftAmtlicher Text

1. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

2. Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.

3. Hinsichtlich der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Z l und 2 und deren Konkretisierung werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festlegen.