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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

§ 13 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als Steuerstraftat angesehen. Folglich dürfen Vertragsstaaten ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe nicht allein mit der Begründung verweigern, dass es sich um eine Steuerstraftat handle.