Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

§ 27 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 27

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.