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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

§ 3 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige Angehöriger dieses Staates ist und sich im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet und kein anderer Staat nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 12 bis 18 Anwendung finden.