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Abkommen über die touristische Zusammena · Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

§ 10 Abkommen über die touristische Zusammena

ARTIKEL 10

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für die Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Termin des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.