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Abkommen über die touristische Zusammena · Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

§ 3 Abkommen über die touristische Zusammena

ARTIKEL 3

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates durch die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.