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Geschäftsordnung des Rates für Fragen de · Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

§ 5 Geschäftsordnung des Rates für Fragen deBeratung und Vertraulichkeit

Geschäftsordnung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Beratung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beratungen zu jenen Tagesordnungspunkten, die gemäß § 2 Abs. 2 auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden durch die Wortmeldung eines jener Mitglieder des Rates eröffnet, auf deren Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

(3) Der Rat kann durch Beschluss seine Beratungen oder Teile von ihnen für vertraulich erklären.