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Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung · Orthopädieschuhmacher-Ausbildungsordnung

§ 8 Orthopädieschuhmacher-AusbildungsordnungFachzeichnen

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Zeichnung eines Teilstückes eines Schuhs nach Angabe zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(4) Sie ist nach 60 Minuten zu beenden.