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AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 41 AWG 2002Kundmachung der mündlichen Verhandlung

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

In KraftAmtlicher Text

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01