AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 41 AWG 2002Kundmachung der mündlichen Verhandlung
6. Abschnitt Behandlungsanlagen
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01