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AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 45 AWG 2002Zivilrechtliche Einwendungen

6. Abschnitt Behandlungsanlagen

In KraftAmtlicher Text

Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.