AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 45 AWG 2002Zivilrechtliche Einwendungen
6. Abschnitt Behandlungsanlagen
Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Behandlungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist bei solchen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.