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AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 81 AWG 2002Verjährung

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 , einzurechnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-06-20