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AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002

§ 84 AWG 2002Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-02-16