AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 84 AWG 2002Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-02-16