AWG 2002 · Abfallwirtschaftsgesetz 2002
§ 86 AWG 2002Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
(1) Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.
(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-12-11