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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 13 BMSVGMitwirkungsverpflichtung

3. Abschnitt Auswahl und Wechsel der BV-Kasse

In KraftAmtlicher Text

Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01