BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 13 BMSVGMitwirkungsverpflichtung
3. Abschnitt Auswahl und Wechsel der BV-Kasse
Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01