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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 19 BMSVGRechtsform und Geschäftsbeschränkungen

1. Abschnitt Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(2) BV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(3) BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01