BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 36 BMSVGInsolvenz
4. Abschnitt Schutzbestimmungen
(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-07-01