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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 36 BMSVGInsolvenz

4. Abschnitt Schutzbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-07-01