BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 56 BMSVGHöhe des Kapitalbetrages
3. Abschnitt Leistungsrecht
Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-12-16