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BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

§ 56 BMSVGHöhe des Kapitalbetrages

3. Abschnitt Leistungsrecht

In KraftAmtlicher Text

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-12-16