BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 59 BMSVGBV-Kassen
4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 4. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01