BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 71 BMSVGVeranlagungsgemeinschaft
4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01