BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 31 BStMGÜbergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
8. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-12-13