BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 36 BStMGSprachliche Gleichbehandlung
8. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-11-17