§ 8 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigeKontingente
Artikel 8
Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate auf Vorschlag der Gemischten Kommission gemäß Artikel 11 zwischen den Vertragsparteien vereinbart.