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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 11 UGUniversitätsbericht

1. Unterabschnitt Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-10-01