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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 140g UGSonstige Bestimmungen

5a. Abschnitt Vereinigung von Universitäten

In KraftAmtlicher Text

Die rechtsnachfolgende Universität und die beteiligten Universitäten gemäß § 6 Abs. 3 bis 6 sind hinsichtlich der Vereinigung von allen dadurch entstehenden Gebühren und Abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.