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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 18 UGGewerbe- und abgabenrechtliche Stellung der Universitäten

3. Unterabschnitt Gebarung und Rechnungswesen

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegen die Universitäten nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 .

(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universitäten Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig werden.