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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 40c UGAufgaben

9. Unterabschnitt Sonderbestimmungen für die Universität für Weiterbildung Krems

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.

(2) Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;

2. wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;

3. Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;

4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;

5. Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;

6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.