§ 5 UGWeisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
1. Unterabschnitt Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 .
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-10-01