§ 50 UGRechtsvertretung
4. Abschnitt Verfahren
Die Universität sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, sind berechtigt, sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945 , gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-05-01