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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 57 UGVorbereitungslehrgänge

2. Abschnitt Studien

In KraftAmtlicher Text

Die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 sind berechtigt, Vorbereitungslehrgänge zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium einzurichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01