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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 65 UGBesondere Universitätsreife

3. Abschnitt Studierende

In KraftAmtlicher Text

Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 , festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-05-01