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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 85 UGAnerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten

5. Abschnitt Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anerkennung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten ist unbeschadet von Abs. 2 unzulässig.

(2) Positiv beurteilte wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten, die Studierende in einem Studium verfasst haben, das sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr erfolgreich abschließen können, sind auf Antrag der oder des Studierenden von dem für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie den im Curriculum des Studiums, für das die Arbeit anerkannt werden soll, festgelegten Anforderungen einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit entsprechen. Die Anerkennung derartiger Arbeiten für mehr als ein Studium ist unzulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01