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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 9 UGRechtsaufsicht

1. Unterabschnitt Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 Abs. 1 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-05-01