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UG · Universitätsgesetz 2002

§ 94 UGEinteilung

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

(1) Zu den Angehörigen der Universität zählen:

1. die Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 14c);

2. die Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2004 )

4. das wissenschaftliche und das künstlerische Universitätspersonal;

5. das allgemeine Universitätspersonal;

6. die Privatdozentinnen und Privatdozenten (§ 102);

7. die emeritierten Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

8. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand.

(2) Zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gehören:

1. die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

3. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.

(3) Zum allgemeinen Universitätspersonal gehören:

1. das administrative Personal;

2. das technische Personal;

3. das Bibliothekspersonal;

4. das Krankenpflegepersonal;

5. die Ärztinnen und Ärzte zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-10-01