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Hauptlinien des internationalen Eisenbah · Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)

§ 1 Hauptlinien des internationalen EisenbahBegriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-Eisenbahnnetzes

Artikel 1

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau- und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.