Hauptlinien des internationalen Eisenbah · Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
§ 1 Hauptlinien des internationalen EisenbahBegriffsbestimmung und Billigung des internationalen E-Eisenbahnnetzes
Artikel 1
Die Vertragsparteien billigen das vorgeschlagene Eisenbahnnetz, im folgenden als „Internationales E-Eisenbahnnetz“ bezeichnet und in der Anlage I beschrieben, als koordinierten Plan für den Ausbau- und Bau von Eisenbahnlinien von großer internationaler Bedeutung; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer nationalen Programme entsprechend ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.