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IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

§ 40 IStGH-ZGVollstreckung von Freiheitsstrafen wegen Straftaten gegen die Rechtspflege

FÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

In KraftAmtlicher Text

Auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die vom Internationalen Strafgerichtshof wegen Straftaten gegen die Rechtspflege nach Art. 70 des Statuts verhängt wurden, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 5, 33 Abs. 1 bis 5 und 39 keine Anwendung. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 65 bis 67 ARHG.