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BLRG · Bundesluftreinhaltegesetz

§ 1 BLRGZiel des Gesetzes

In KraftAmtlicher Text

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches

1. den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,

2. den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und

3. den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften

soweit wie möglich sicherstellt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-06-19