Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 102 Römisches Statut des Internationalen Str
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Statuts
a) bedeutet „Überstellung“ die Verbringung einer Person durch einen Staat an den Gerichtshof auf Grund dieses Statuts;
b) bedeutet „Auslieferung“ die in einem Vertrag, einem Übereinkommen oder dem innerstaatlichen Recht vorgesehene Verbringung einer Person durch einen Staat in einen anderen Staat.