Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 104 Römisches Statut des Internationalen Str
Wechsel der Bestimmung des Vollstreckungsstaats
(1) Der Gerichtshof kann jederzeit beschließen, einen Verurteilten in eine Vollzugsanstalt eines anderen Staates zu verlegen.
(2) Ein Verurteilter kann jederzeit beim Gerichtshof eine Verlegung aus dem Vollstreckungsstaat beantragen.