Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 26 Römisches Statut des Internationalen Str
Ausschluss der Gerichtsbarkeit über Personen unter achtzehn Jahren
Der Gerichtshof hat keine Gerichtsbarkeit über eine Person, die zum Zeitpunkt der angeblichen Begehung eines Verbrechens noch nicht achtzehn Jahre alt war.