Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 37 Römisches Statut des Internationalen Str
Frei gewordene Sitze
(1) Wird ein Sitz frei, so findet zur Besetzung des frei gewordenen Sitzes eine Wahl nach Artikel 36 statt.
(2) Ein Richter, der auf einen frei gewordenen Sitz gewählt wird, übt sein Amt für die restliche Laufzeit seines Vorgängers aus; beträgt diese drei Jahre oder weniger, so ist seine Wiederwahl für eine volle Amtszeit nach Artikel 36 zulässig.