Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 5 Römisches Statut des Internationalen Str
Der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegende Verbrechen
(1) Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ist auf die schwersten Verbrechen beschränkt, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs erstreckt sich in Übereinstimmung mit diesem Statut auf folgende Verbrechen:
a) das Verbrechen des Völkermords;
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c) Kriegsverbrechen;
d) das Verbrechen der Aggression.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2015 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-17