Römisches Statut des Internationalen Str · Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
§ 66 Römisches Statut des Internationalen Str
Unschuldsvermutung
(1) Jeder gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht vor dem Gerichtshof nachgewiesen ist.
(2) Die Beweislast für die Schuld des Angeklagten liegt beim Ankläger.
(3) Für eine Verurteilung des Angeklagten muss der Gerichtshof von der Schuld des Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.