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BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 5 BSFVRufzeichen

2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Beim Betrieb einer am Binnenschifffahrtsfunk oder am Bodenseefunk teilnehmenden Funkstelle ist das mit der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zugewiesene Rufzeichen zu verwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2005 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-06