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BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

§ 9 BSFVBetriebliche und technische Bestimmungen

2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen

In KraftAmtlicher Text

(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.

(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.

(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-06