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Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme · Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 0 Abkommen betreffend polizeiliche Zusamme

In KraftAmtlicher Text

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 206/2002

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,

beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der illegalen Migration,

überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität,

geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und

nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der beiden Staaten

haben folgendes vereinbart:

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.